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Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF) 

AGB

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Der Bundesverband der Deutschen Kies- und Sandindustrie e.V. empfiehlt den seinen Mitgliedsverbänden angeschlossenen Unternehmen unverbind lich die Verwendung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr mit ihren Abnehmern von Sand und Kies. Den Mit- gliedern steht es frei, dieser Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.

1. Geltung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Sand und Kies

4.1 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt und ist der Käufer Unternehmer,

1.1 Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller nach dem

01.01.2002 vereinbarten Verkäufe von ungebrochenem und/oder gebrochenem Sand und Kies (im folgenden „Ware“). Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrück- lich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.

1.2 Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Unternehmer im

Sinne des § 14 BGB gelten, sind sie kursiv gedruckt.

2. Angebot

Unsere Angebote sind unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl der Kies- und Sandsorte und –menge ist allein der Käufer verantwortlich.

3. Lieferung und Abnahme

3.1 Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des Käufers nach- träglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

3.2 Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und – termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraus- setzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhal- tung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge er- schweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Liefe- rung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszu- schieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restliefe- rung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Ver- hältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige unabwendbare Ereignis- se, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir werden bei auftretenden Liefererschwernis- sen/-verzögerungen den Käufer unverzüglich informieren.

3.3 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Kies- und Sandfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der Käufer hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten; Unternehmer haften ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. – Ist der Käufer Un- ternehmer, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Sorten- verzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als aner- kannt, es sei denn, wir durften aufgrund konkreter Umstände nicht von einer Empfangsberechtigung der unterzeichnenden Personen ausgehen.

3.4 Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidri- ger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflich- tung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sein denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unter- nehmer haften im Fall der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf

ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuld-

ner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.

4. Gefahrübergang

so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig davon, ob die Versen- dung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt, bei Transport mittels fremder wie unserer eigenen Fahr- zeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes.

4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-

schlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug das Werksgelände verlässt. Bei Lieferung nach außerhalb des Wer- kes geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anliefer- stelle zu fahren.

5. Mängelansprüche

5.1 Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer oder die nach Ziff. 3.3 zur Abnahme als bevollmäch- tigt geltende Person unsere Ware mit Sand und Kies anderer Lieferanten oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verän- dert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.

5.2 Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unterneh- mern unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung, zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die § 438

Abs. 1 Nr. 2 b BGB gilt. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.

5.3 Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart

eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig ent- nommen und behandelt worden sind. Wir werden unverzüglich nach einem entsprechenden Verlangen des Käufers einen sol- chen Beauftragten zur Probenahme entsenden.

5.4 Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehl- schlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Für Scha- densersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. 6.

5.5 Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach

Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche ge- mäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Auf Schadensersatz gerichtete

Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverlet- zung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsge- hilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

6. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder nicht durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesent- lichen Verpflichtung oder nicht durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder nicht in der Verlet- zung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt.

Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentli- chen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

7. Sicherungsrechte

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unse- rer Kaufpreisforderungen samt aller diesbezüglichen Neben- forderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen einenVertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.

7.2. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware (7.9) ein. Für den Fall, dass der Käu- fer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein– oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in 7.1 Satz 2 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware (7.9) zum Wert der anderen Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollstän- digen Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 fort.

7.3 Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forde- rungen nach 7.1 Satz 2 schon jetzt alle auch künftig entste- henden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.

7.4 Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen gem. 7.1 Satz 2 diese Forderung mit allen Ne- benrechten in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung von Sicherheiten gem. §§ 648, 648 a BGB aufgrund der Ver- arbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungser- klärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach 7.1 Satz 2 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, auch selbst die Nacher- werber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forde- rung einzuziehen. Wir werden indes von den Befugnissen gemäß den Sätzen 4 und 5 dieses Absatzes keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach- kommt.

7.5 Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungs- teile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforde- rung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.

7.6 Der Käufer kann seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes unserer Ware (7.9) weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsver- bot vereinbaren.

7.7 Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Inter- vention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur- Last fallenden Interventionskosten, soweit sie nicht von Dritten

eingezogen werden können, zu tragen.

7.8 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Siche- rung der Erfüllung unserer Saldoforderung.

7.9 Der „Wert unserer Ware“ im Sinne dieser Ziff. 7 entspricht dem Gesamtbetrag der in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreise zzgl. 10%.

7.10 Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forde- rungen um 10% übersteigt.

7.11 Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/

8. Preis- und Zahlungsbedingungen

8.1 Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebots und Liefe- rung unsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Fracht und/oder Löhne so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Verbraucher, die innerhalb von 4 Monaten nach Ver- tragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Führt die Berichtigung zu einer Erhö- hung des Netto-Verkaufspreises um mehr als 10%, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.2 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spä- testens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinba- rung. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspru- chen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz; gegenüber Unternehmern beanspru- chen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8% über dem

jeweiligen Basiszinssatz. Unberührt hiervon bleibt die Gel-

tendmachung eines weiteren Schadens.

8.3 Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

8.4 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer

vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.

8.5 Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

8.6 Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rech- nung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen

Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet,
unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

8.7 Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verwei-

gern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird.

9. Baustoffüberwachung

Den Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichts- behörde oder der Straßenbaubehörde ist das Recht vorbehal- ten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist unser Vertragspartner Unternehmer, so ist Erfüllungsort für die Lieferung unser Lieferwerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Verkaufsgesellschaft, falls wir uns einer sol- chen bedienen, anderenfalls der Sitz unserer Hauptverwaltung. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerkes oder unserer Verkaufsge- sellschaft.